AW: ERP Software mit Delphi
ich ergaenze mal die vorherige Aussage,
eine Fibu _muss_ einen Rückkanal zur Wawi/ERP haben um zu verhindern dass Kunden die nicht zahlen weiter beliefert werden, ob das jetzt Elektronisch oder als Liste per Sneakernet erfolgt ist wohl Betriebsgrößen abhaengig |
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Ich glaube, ihr verwechselt 'man wäre in der Lage, die DB zu schroten' und 'der Datenaustauschprozess funktioniert so, das man direkt in die DB schreibt'.
In der Tat hatte ich bei diversen Systemen direkten Zugriff auf die DB. Verändert man die Daten allerdings, erlischt der Support, die Garantie usw. Ich persönlich würde beim Datenaustausch hererogener Systeme für die einzelnen Systeme Adapter implementieren (lassen), die ein standartisiertes Austauschformat und -protokoll verwenden. |
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Es ging um die Notwendigkeit des Datenaustausches und Hansas Ansicht, das ein WaWi (Aus seiner Sicht) keine Daten der Fibu benötigt.
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Hallo,
es gibt Standard-FiBu's die per DLL Buchungsstapel(z.B. Debitorensollstellung) verarbeiten, lesenden Zugriff auf die Konten und Stammdaten (Debitoren/Kreditoren, Sachkonten, Kostenstellen...) bieten, und auch Adressänderungen an den Debitoren- und Kreditorenstamm übernehmen können. Die FiBu lässt also schreibenden Zugriff auf die für die Buchhaltung selbst nicht relevanten Daten zu. So soll es sein. Ich mache das mt meiner WaWi schon über 10 Jahre so zur höchsten Zufriedenheit aller Kunden. Darum meine Meinung (zum Thema des TE): Wer ein ERP programmieren möchte ist gut beraten Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung aussen vor zu lassen, und sich Partner mit guten Schnittstellen zu suchen. FiBu und Lohn sind Bereiche mit denen man wirklich mit einem halben Bein im Knast steht, wenn etwas passiert. Da stößt selbst die Betriebshaftpflicht an ihre Grenzen, ausser man bezahlt ein kleines Vermögen dafür :roll: |
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Zitat:
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Zitat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerh...Strafandrohung http://www.gevestor.de/details/beihi...en-653722.html "Selbst wer die Haupttat missbilligt, aber ihre Ausführung erleichtert, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung." |
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Zitat:
Das ist meine Erfahrung in nun ca 25 Jahren auf diesem Gebiet und bei über 50.000 Kunden in diesem Bereich! |
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Hallo,
eine schöne Formulierung: Software die auf Wunsch fehlerhaft ist. Werde ich mir merken! :thumb: Die Formulierung "ins Gefängnis" oder "Knast" ist zumindest bei meinem Beitrag nicht wörtlich gemeint. Es kommt im Einzelfall vermutlich auf Schadenhöhe, Vorsatz, Fahrlässigkeit usw. an. Was aber eindeutig sein dürfte ist die Haftungspflicht. Der Softwarehersteller kann bei Programmfehlern haftbar gemacht werden. Oder im Einzelfall sogar der Kundenbetreuer/Händler der den Schaden verursacht hat. Das kann im Einzelfall ein ziemlich komplexes Unterfangen werden. Ein Beispiel: Ich habe für meine Software ein eigenes Installationsprogramm programmiert. Ein Händler meiner Software installiert früh morgens bei seinem Kunden meine Software. In der Installationsanleitung steht "vorher eine Datensicherung durchführen". Der Händler fragt den Kunden "Wann wurde zuletzt gesichert" und der Kunde bestätigt "heute Nacht automatisch gesichert". Nach der Installation sind Daten weg (irgend ein Problem mit der Festplatte). Dann das problem: Die Datensicherung ist nicht lesbar. Es stellt sich heraus, dass das Bandlaufwerk schon einige Wochen lang nicht mehr richtig funktioniert, und keiner (Anwender) hat das Fehlerprotokoll gelesen. Mein Händler musste dem Kunden damals 18.000 Euro Schadenersatz bezahlen. Begründung des Richters: der Händler hätte die ordnungsgemäße Durchführung der Datensicherung kontrollieren müssen. Die Haftpflicht hat nicht bezahlt, weil der Richter die Vorgehensweise als grob fahrlässig eingestuft hat. Ich hatte kein Problem mit der Angelegenheit weil in der Installationsanleitung der Hinweis auf die Datensicherung enthalten war. Hier ging es "nur" um 18.000 Euronen, aber wenn die Schandenhöhe sechsstellig und höher wird, dann ist die Zelle durchaus im Bereich der Möglichkeiten :cyclops: |
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Zitat:
Wenn die DASI schon länger nicht geht ist das Sorgfaltspflicht des Kunden, wenn der Händler Ihn auch sonst EDV mäßig Betreut (z.B. einen Wartungsvertrag hat), so kann man das Urteil nachvollziehen, ansonsten hat er einen schlechten Anwalt gehabt. Bei 18.000 ist man beim Landgericht und nicht beim Dorfrichter. Ja einer der bei mir Fachinformatiker gelernt hat, Studiert nun Jura, der fand das bei uns so interessant. Zitat:
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naja ganz so einfach ist das Überschreiben auch nicht mehr , da gibt es im Insolvenzrecht den Paragraph 133ff Anfechtung mit der die Überschreibung
bis zu 10 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahren rückabgewickelt werden kann (und der Beweis ist ganz lächerlich einfach , es reicht die Vermutung des Insolvenzverwalters dass der Begünstigte Kenntnis vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung hatte) |
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