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AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
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AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
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Wenn ein 16MBit Anschluss nur 11 MBit liefert, weil es Probleme mit der Entfernung, der Leitungen oder dem Router gibt, dann ist juristisch nichts zu machen. Selbst wenn es zeitweise nur 6 MBit statt 16 sind, kann man da relativ wenig machen. Wenn der Anbieter aber (fahrlässig) eine wesentlich höhere Geschwindigkeit anbietet obwohl er weiss, dass seine Technik diese überhaupt nicht liefern kann, dann besteht eine Vertragsverletzung. Ich würde eine Nachbesserung mit Fristsetzung (2 Wochen) fordern und falls der Anbieter dem nicht nachkommt die fristlose Kündigung wegen Nichterfüllung des Vertrag schicken. |
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Man kann ja auch immer sich damit "herausreden", daß man gar nicht über die nötigen Fachkenntnisse besitzt, das halbwegs genau zu messen, sodaß die weitgehende Vertragsnichterfüllung dann wirklich ein Zufallsfund ist (kein Streaming in HD-Auflösung o.ä.). Genau ab diesem Zeitpunkt beginnen Mängelrügenpflicht inkl. Fristsetzung und anschließendes Sonderkündigungsrecht zu laufen. |
AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
Für ein evtl. ausserordentliches Kündigungsrecht müsste der Provider auch geringere DSL-Bandbreiten zu günstigeren Konditionen anbieten.
Auch diese enthalten zwar alle den Passus bis zu, allerdings wird der Kunde benachteiligt, weil er die gleiche Leistung vom Provider günstiger erhalten könnte. Ein Kontakt zur Verbraucherzentrale ist in diesem Fall wohl ratsam. |
AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
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Außerdem erscheint mir Dein Satz widersprüchlich: Wäre es nicht plausibel, daß dieses außerordentliche Kündigungsrecht genau und erst dann einsetz, wenn der Provider "auch geringere DSL-Bandbreiten zu günstigeren Konditionen" nicht anbieten (kann)? Zitat:
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AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
@Delphi-Laie
Bietet der Provider DSL-Veträge mit bis zu 2000 für 10€ , bis zu 6000 für 15€ und bis zu 16000 für 20€ an und du bestellst einen 16000 und bekommst nur 4000 geliefert, dann hast du gute Chancen diesen Vertrag zu kündigen oder auf die günstigere Variante zu wechseln. Bietet der Provider DSL-Verträge mit bis zu 16000 und bis zu 50000 an und du bestellst den 16000 und bekommst nur 4000 geliefert, dann hast du nur sehr geringe Chancen. (Immer vorausgesetzt, der Provider sichert keine Mindestbandbreiten zu) ![]() Hier werden allerdings 2 Sachverhalte (geringe Bandbreite, Telefonanschluss) behandelt. Die Verbraucherzentralen leiten aus diesem Urteil aber auch genau den von mir oben geschilderten Sachverhalt ab. |
AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
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Daß diese Geschwindigkeit wenigstens gelegentlich annähernd erreicht wird? Dann gebe ich Dir recht. Wenn allerdings ein Viertel dieses ominösen "bis zu" mehr oder weniger der Maximalwert ist, dann liegt eine wesentliche zugesicherte Produkteigenschaft nicht vor, der Vertrag ist mithin in einem wesentlichen Kriterium nicht erfüllt. Auch wenn der Provider in seinen Häusern alles technisch mögliche versucht, die Geschwindigkeit zu maximieren und daraus womöglich sein pauschales vollmundiges Versprechen schöpft und formuliert, so ist das nicht genug, denn es hängt vom gesamten Versorgungsnetz, nicht zuletzt von der "letzten Meile" der Telekom ab. Und genau dieser "Flaschenhals" ist längst mit vertretbarem Aufwand meßbar. Ein pauschales "bis zu" entpflichtet den Anbieter bei konkreten Vertragsanfragen nicht, es konkret auch hinsichtlich der Umsetzbarkeit auch zu prüfen. Ansonsten ist das fahrlässig (bei bewußt unterlassenem, obwohl möglichen) Messen sogar m.E. schon ziemlich grob (dreist) fahrlässig. |
AW: DSL -- Außerordentliches Kündigungsrecht?!
Liegt keine Zusicherung einer Mindestbandbreite vor (Vertrag), dann genügt jede Bandbreite unterhalb dieses Wertes den Vertragsbedingungen.
Genau aus diesem Grund ist den Verbraucherzentralen auch dieses Urteil so wichtig. (Gründe siehe meinen vorherigen Beitrag). |
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Soweit waren wir im übrigen auch schon mal bei der Eisenbahn. Bis vor gar nicht allzulanger Zeit galt allein die Zusicherung, ohne jede Zeitbegrenzung bzw. mittlere Mindestgeschwindigkeitvon A nach B zu befördern, als einzig wesentlicher Vertragsbestandteil. Reichte also Schritt- bzw. Schneckengeschwindigkeit als Vertragserfüllung. Zum Glück wurde die Pflicht der Eisenbahn den heutigen Erfordernissen angepaßt. |
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