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Re: Pos info ???
Zitat:
...:cat:... |
Re: Pos info ???
Zitat:
In der Wikipedia steht dazu folgendes Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Sowohl belletristische Werke als auch mündliche Vorträge sind hier zitierfähig. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein. Nach zulesen bei: ![]() Wenn man nicht zitieren dürfte, hätte jeder bei einer Fachlichen Arbeit (z.B. Diplomarbeit) ein Problem. |
Re: Pos info ???
Zitat:
UrhG § 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
Bei remus kann man sich nochmal Komentare zu dem UrhG durchlesen. remus - Grundwissen Urheberrecht V - Inhaltliche Schranken a) Verfassungsrechtliche Grundlagen. aa) Auch wenn das Urheberrecht verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG als Eigentum geschützt ist, so ist dieses Recht nicht unbeschränkt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nämlich gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetze bestimmt. Hierzu heißt es in Art. 14 Abs. 2 GG ferner: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." ... 3) Das US-amerikanischen Urheberrecht kennt zwar auch einen Katalog mit Schrankenbestimmungen, unterscheidet sich aber vom deutschen Urheberrecht durch die generalklauselartige Schranke des "Fair Use" (17 U.S.C. § 107). Als Beispiel für einen derartigen "Fair Use" nennt das Gesetz insbesondere "teaching (including multiple copies for classroom use)". Dem entsprechend ist bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein "Fair Use" vorliegt, unter anderem von Bedeutung, ob die Nutzung nichtgewerblich zu Bildungszwecken erfolgt ("for nonprofit educational purposes"). ... bb) Kleinzitate Gemäß § 51 Nr. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. ... 1) Das zitierte Werk muß anders als beim Großzitat und beim Musikzitat nicht erschienen sein (§ 6 Abs. 2 UrhG), die Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG) ist ausreichend. Sofern die angeführten Stellen aufgrund ihres geringen Umfangs nicht selbst als Werkteile urheberrechtsschutzfähig sind, ist das Zitatrecht nicht erforderlich. Hier nachzulesen: ![]() Ich verstehe das so: Ein Thread ist ein selbstständiges Werk. Es werden nicht ganze Werke zitiert, sondern nur kleine Ausschnitte -> Kleinzitate. Meistens sind die Zitate so klein, das diese nicht als Werksteile urheberrechtsschutzfähig sind. Dem amerikanischen Recht tun wir schon zu genüge, weil wir hier nur nichtgewerblich zu Bildungszwecken zitieren. Ich sehe also keine Probleme ;-) Zumal Borland dem zitieren zugestimmt hat. Euer MaBuSE ps: Mich darf man natürlich auch zitieren :mrgreen: Dazu gibt es ja den [quote="MaBuSE"] BBCode. |
Re: Pos info ???
Zitat:
...:cat:... Okay, war OT, aber der verlangte danach :roll: |
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