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AW: Delphi 3 auf Delphi 6 upgraden
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Daß man damit erstellte Compilate nicht verkaufen darf, auch das halte ich für fraglich. Inwieweit das Urheberrecht einem eine solche Erlaubnis explizit einräumen muß, ist mir unbekannt. Sollte allerdings mal wieder ein ominöser "Lizenzvertrag" alleinige Rechtsgrundlage sein, dann sehe ich das nicht einmal auf tönernen Füßen, denn zwischen Wiederverkäufer und 2.-Hand-Käufer wird ein solcher Lizenzvertrag noch weniger als zwischen Erstverkäufer und Erstkonsument abgeschlossen, zumal der Wiederverkäufer gar nicht befugt ist, als solcher Vertragspartner aufzutreten (was allerdings auch für den Erstverkäufer zutrifft - eine Lizenzvereinbarung ist nur dann, und zwar mit dem Hersteller, stillschweigend geschlossen, wenn der Vertrag vor/beim Vertragsabschluß bekannt war, es dafür Belege gibt oder, wenn er nicht schriftlich erfolgt, was fast immer der Fall ist, man sich auch hinterher noch dazu bekennt). |
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> Du hast die Wohnung gemietet (Delphi gekauft), sie schön eingerichtet (das Programm geschrieben+compiliert) und willst nun das Zimmer (die EXE) weitergeben. Und wenn man etwas weiterverkauft (sovern einem der Weiterverkauf oder gar eine kostenlose Weitergabe gestattet ist), dann verkauft man es unter den Rechten, welche einem beim Kauf gewährt wurden. > Wenn mir also verboten war damit erstelle Compilate zu verkaufen, dann ist es auch dem verboten, welchem ich mein Delphi weiterverkaufe. Die "gratis"-Versionen (PEs) hatten bestimmt als Auflage, wenn man diese registiert hat, daß diese Lizenzen nicht übertragbar sind. (dafür daß es kostenlos war, halte ich das nichtmal für eine schlimme Einschränkung) @Topic: Leider verfallen die Preise der Delphi-Versionen nicht wirklich rapide. Also kommt man vom Geld her mit einer aktuelleren Version besser. PS: Beim Kauf von Delphi XE bekommt man auch ein paar ältere Versionen gleicher Lizenzklasse gratis mit dazu. Also beim Kauf von Delphi XP Pro bekommt man ein Delphi 2010, 2009, 2007 und 7 als Professional. > Und schwups hat man ein D7 Pro. Da D2007 und D7 ebenfalls noch ANSI-Versionen sind, sollte sich Vieles aus D3 bis D6 relativ problemlos auf diese Versionen updaten lassen. |
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Verträge - auch Lizenzvereinbarungen sind welche - wirken nur, wenn sie tatsächlich abgeschlossen sind und nicht zudem einem evtl. Gerichtsverfahren auch standhielten. Einseitigue willkürliche Entscheidungen des Produzenten sind null und nichtig. Sollte das Urheberrecht dem Produzenten das Recht zubilligen, so detailliert seine Macht auszuspielen (davon ist mir nichts bekannt), dann ist eben immer noch fraglich, wie dieses Recht auch wirksam ausgeübt wird. Eine irgendwo abgedruckte Lizenzvereinbarung genügt dieser Informationspflicht m.E. nicht. Zitat:
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Er will ja kaufen, von daher...
Delphi 2007 schluckt nahezu problemlos ältere Projekte. Ich kann mich nicht an Schwierigkeiten erinnern, als ich von Delphi 5 umgestiegen bin. Ideal wäre, wenn er eine Update-Version bekommen könnte. Die kostet 400-500 €... alle paar Jahre kann man das ausgeben (komerziell sollte das drin sein). Nur wird da von D3pro nur Delphi 2007 in Frage kommen (wenn überhaupt), alles andere braucht neuere Versionen um updateberechtigt zu sein. Da ab D2007 online registriert wird, lässt sich daran auch nicht rütteln. Zumindest bei D2007 schien die Updateberechtigung noch auf Vertrauensbasis zu laufen (also keine Prüfung) |
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@DelphiLaie
Ich bin wahrscheinlich weit und breit der einzige, der Delphi "out of the Box" nutzt. Dann sind in meinen Programmen (Exen) immer auch Bestandteile, die von BorEMCodwemauchimmer stammen. Und da vermute ich doch stark, daß man mir den Verkauf (und oder Verbreitung) dieser Programme untersagen kann, wenn ich nicht eine "verkaufsfähige" Version von Delphi erworben habe, und diese natürlich zur Erzeugung der Compilate eingesetzt habe. Wobei natürlich erst einmal nachgewiesen werden muß, daß die Compilate mit der fraglichen Delphi-Version erstellt wurden. Gruß K-H |
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Noch einmal, auch wenn es vielen verdammt schwerfallen sollte, das zu verinnerlichen: Es gilt zunächst einmal nur das Urheberrecht als Gesetz. Weitergehende Einschränkungen, sofern überhaupt zulässig, über sog. Lizenzvereinbarungen bedürfen der Vertragsform. Eine "Überraschung" nach dem Kauf ist kein Vertrag bzw. wird den Anforderungen hinsichtlich eines Vertrages nicht gerecht, und das bloße Setzen eines Häkchens wird n.m.W. von der Jurisprudenz tendenziell ziemlich einheitlich nicht als Vertrag gewertet. Schließlich ist es mittlerweile usus, daß Software in bestimmter Weise grob mangelhaft ist und man über diesen Mangel nicht vorab informiert wird, was dem Betruge schon recht nahe kommt. Der Mangel besteht darin, daß sich die Software ohne diese m.E. eindeutig abgepreßte Zustimmung nicht nutzen läßt. Natürlich kann man den - i.d.R. verschwiegenen - Produktmangel beim Softwarehändler geltend machen und die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, nur möchte man i.d.R. die Software ja auch wirklich nutzen, und ein gesetztes Häkchen stellt im späteren Betrieb des Programmes keinen Mangel (mehr) dar. Natürlich möchten Softwareproduzenten, über das Urheberrecht hinausgehend, daß die Kunden nach ihrer Pfeife tanzen, doch mit abgepreßten "Zustimmungen", die kaum als Vertrag bezeichnet werden können, ist das ein einziges, juristisch höchst angreifbares Schmierentheater. Etwas anderes ist natürlich eine explizite Lizenzvereinbarung im Rahmen eines sog. Wartungs-/Nutzungsvertrages. Aber auch unter diesen Umständen sind arrogante Herstellergebahren nicht grenzenlos. Zitat:
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was allerdings den Aufwand des Nachweises von illegal erstellter Software angeht, da möchte ich an Herr von G. erinnern der wohl in der Lage war, sehr effizent "illegales" zu finden, und der Legalität zu ihrem Recht zu verhelfen. Gruß K-H |
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In der EXE steht drin, mit was sie erstellt wurde. Man kann die Delphi-Version und den Lizenzlevel (Standard/Personal, Professional, Enterprise oder Architect) auslesen. Selbst die EXE prüft dieses nach, wenn man z.B. etwas verwendet/einkompiliert hat, welches eine Architect erfordert, dann wird dieses zum Programmstart, bzw. vor dessen Initialisierung/Erstellung geprüft und das Programm mit einer Exception beendet, wenn die Lizenz nicht ausreicht. Zusätzliche Infos (Lizenzschlüssel, Serial, Lizenzinhaber o.Ä.) scheinen nicht enthalten zu sein. |
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Der Quelltext, sofern man diesen selber geschrieben hat, gehört immer mir selber.
Beim compilieren setze ich aber einen Compiler ein und da gibt es von Emba aktuell z.B. Schulversionen. Bisher habe ich bei allen Versionen (wenn dem so war) den Hinweis bekommen, dass diese nur für die private und nicht kommerzielle Verwendung eingesetzt werden dürfen. Siehe dazu auch die aktuellen Urteile bzgl. der Router-Hersteller, die den Source nicht veröffentlicht hatten und per Gericht dazu verdonnert wurden. Klar schreibe ich das Programm, aber bestes Beispiel sind doch die ganzen Softwarelizenzen (GPL, LGPL, etc.) Benutze ich Code in meinem Prog, wo die Lizenz mir sagt, dass muss dann OpenSource werden, dann ist das so. Somit kann auch der Hersteller des Compilers dieses durchaus einschränken, weil da zu 100% immer ein kleiner Teil vom Hersteller drin ist. Fraglich ist aber ob hier der Fall genauso liegt wie bei der OEM-Bundelung von MS (in Deutschland unwirksam) oder die Untersagung des Weiterverkaufs von Software. Ansonsten würden die ganzen GPL ad absurdum geführt, weil ich immer sagen würde, dass ich das von wem auch immer bekommen habe und da war die Lizenz nicht dabei und damit für mich eben ohne Auswirkung. |
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