Kunde - Rechte an eigenen Daten nach Kündigung
Moin,
folgende Situation: Kunde X benutzt jahrelang Software X, um seinen Betrieb zu organiseren. Man könnte sagen, dass "alle" relevanten Kunden- und Produktinformationen in der Datenbank dieser Software stecken. Die Datenbank selbst befindet sich auf dem Rechner des Kunden, ist jedoch per Passwort geschützt - unter Anderem, weil sie in Form von Prozeduren, Triggern etc. einen Teil der Business-Logik beinhaltet. Der Kunde hat also keinen direkten Zugang zur Datenbank. Kunde X kündigt seinen Lizenzvertrag fristgerecht. In welchen Pflichten steckt man nun als Software-Anbieter, hier dem Kunden seine Stamm-Daten zu Verfügung zu stellen? Sprich: Welche Rechte hat der Kunde an den von ihm selbst eingegebenen Daten? Ausdrucken (und sei es als PDF) könnte der Kunde sämtliche Daten, die Option hat er - wenngleich sie offen gestanden für eine weitere Verwendung dieser Daten in einer anderen Software nur mäßig hilfreich sein mag. Mir geht es dabei nicht um persönliche Meinungen, was in einer idealen Welt schön wäre, sondern um belegbare Gesetze und Urteile. |
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Schau einfach mal im Vertragstext (vom Kunden hoffentlich per S-Mail/Briefpost unterschrieben worden) nach. Dort sollten die "harten" Verpflichtungen dokumentiert sein!
iANAL |
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Danke, das habe ich getan, doch der Lizenz-Vertrag macht hierüber keinerlei Aussage. Es ist damit weder etwas zugesichert noch ausgeschlossen worden.
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Für mich würde sich das wie folgt darstellen:
Dem Kunden gehören die erfassten Daten ohne Wenn und Aber -> Urheberrecht Der Kunde kann den Export der Daten beauftragen, also gegen Bezahlung Ob er ein Rechtsanspruch auf diese Dienstleistung hat ist eher fraglich. Einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des DB Kennwortes hat er mE nicht. Ein möglicher Ausweg aus der Situation wäre die Einrichtung eines rein lesenden Zugriffs direkt auf die Daten, dann kann der Kunde diese auch selber exportieren oder einen Dienstleister seiner Wahl damit beauftragen. |
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Es wird wohl auf den "Export gegen Bezahlung" hinauslaufen - wenngleich der Kunde genau das verhindern möchte.
Urheber der Daten mag er im technischen Sinne sein - das Urheberrecht jedoch gilt NICHT für Dinge wie z.B. Adress-Stammdaten, weil sie reine "Informationen" damit und keinerlei persönliche geistige Schöpfung darstellen. |
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Wenn er nichts explizit da angegeben hatm dann hatter halt Pech (je nach dem, wie friedlich ihr auseinander geht)
Zitat:
Also würde ich mal ausgehn, daß man Diese dem Kunden nicht zugänglich machen muß. Eventuell abgesehn von den Dingen, die für den Kunden extra und in dessen Auftrag erstellt wurden. Den Rest, als den Inhalt der wichtigsten Tabellen, könnte man ihm ja als CSV/SQL-Export bereitstellen. :gruebel: (wenn er davon was in einer neuen Software haben will, kann er sich ja an den neunen Softwareanbieter wenden, oder eben gegen ausreichend Kohle an dich) wichtigsten Tabellen/Daten = die eigenen Daten des Kunden, welche er selbst irgendwie eingegeben hat und nicht unbedingt das, was z.B. von deinem Programm berechnet wurde. |
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Zitat:
Ein guter Kunde, der eigentlich bei Dir bleiben will... Solange es nur um etwas Geld geht... |
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Nun, es ist nicht mein eigener Kunde. Der Kunde möchte zu einem anderen Software-Produkt wechseln und "verlangt" einen Zugang zur Datenbank. Im ersten Schritt müsste man diesen Wunsch konkretisieren und feststellen, dass er einen Weg zu seinen eigenen Daten sucht und nicht zur gesamten Datenbank - die Trigger etc. sind ihm tatsächlich relativ egal.
Natürlich kann man ihm das via CSV oder dgl. zu Verfügung stellen - doch das ist Aufwand, der von irgendwem zu bezahlen sein wird. Und nur um die Frage geht es im Endeffekt. Nachdem das Verhältnis zwischen Kunde und Anbieter eine Idee frostig ist, kommt eine Kulanz-Leistung des Software-Hauses zumindest nicht als erste Option in Betracht. |
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Welches DBMS? Mach den Export der Datentabellen als SQLDump (inkl. DDL).
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Zitat:
Und gerade bei frostigen Verhältnissen wird niemand bereit sein, die Kosten zu tragen. |
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Zitat:
Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Export der Daten wäre mir nicht bekannt. [1] Zumindest dem Wortlaut nach. Der Sinn des Gesetztes ist ein anderer (es geht um sowas wie die IMDB, Bilddatenbanken, o.ä.), also könnte ein Richter der DB die Eigenschaft "DB im Sinne von $87a UrhG" absprechen. mfg Christian P.S.: IANAL brauche ich ja nicht erst noch zu erwähnen. Eine rechtssichere Antwort wirst du nur von nem Anwalt erhalten. |
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@Christian: Ja, ich verstehe das auch so.
Nachdem das Softwarehaus auch die Tabellen nur ungern exportieren würde, habe ich eben einen View als Option ins Gespräch gebracht. Da könnte man ja die reinen Adressdaten zusammenfassen und diesen dann als CSV oder was auch immer exportieren. Natürlich macht das auch Arbeit - aber es scheint mir insgesamt ein (sehr) überschaubarer Aufwand zu sein. Wobei ich nur die Rechnung stelle - die Entscheidung liegt nicht bei mir. |
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Nochmal Senf:
Die Software bietet die Möglichkeit, an die Daten ranzukommen, von mir aus per PDF oder (sollte gehen) als TXT-Datei per generischem TTY-Treiber. Oder PDF->TXT oder PDF->DOC oder was-weiss-ich. Der Softwareanbieter hat also seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Gäbe es diese Option nicht, wäre eine Schadensersatzklage denkbar. Andererseits hat der Kunde das fehlen der "Export"-Funktion gedultet und damit auch abgenommen (Par. 614 irgendwas, Abnahme durch Inbetriebnahme usw.) Einem Softwareanbieter, der z.B. eine 'Write-Only-DB' implementiert, kann die Abnahme verweigert werden, da es der Grundfunktionalität einer Datenbank widerspricht, Daten nur zu speichern, aber nie lesen zu können. Auch eine 'Auflistfunktion' ist in so einer Anwendung zu erwarten. All dies hätte/könnte man bei der ABNAHME (und innerhalb der Gewährleistung) als Mangel anzeigen, die im Rahmen des Vertrages kostenfrei nachzubessern ist. Ein Auto ohne Räder ist kein Auto, ebensowenig wie ein Haus ohne Tür kein Haus ist. Wenn ich also ein Auto zum Fahren kaufe, muss es fahrbereit sein. Habe ich das Auto ohne Räder und Lenkrad gekauft und möchte damit 3 Jahre später eine Spritztour machen, kann ich den Anbieter nicht mehr haftbar machen. Logisch irgendwie So, das nur mal so am Rande. Der Kunde hat keinen Bock auf Mehrarbeit, kündigt den Vertrag und hätte gerne seine Daten auf dem Präsentierteller. Wo man da ableiten soll, das der Lizenzgeber verpflichtet ist, den goldenen Teller kostenfrei zur Verfügung zu stellen, frage ich mich gerade... |
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http://www.recht.de/ ein sehr gutes Forum dazu.
Evtl. gibt es dort ja bereits eine allgemeine Antwort http://www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=13 |
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Zitat:
Und was spricht gegen den Vorschlag von MKinzler? Es sollte beim Kunden ja doch wohl jemanden geben, der dazu in der Lage ist? Gruß K-H |
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Da gab es mal was mit "technisch möglich". Ergo entweder muss der Hersteller Leserechte einräumen oder exportieren. Ich bin mir aber grad gar nicht sicher, ob das in unseren Verträgen drin steht. *mal den Kollegen frag*
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Zitat:
Zitat:
Damit dürfte der Kunde kaum die Möglichkeit haben, ohne den Softwarelieferanten, an die Daten direkt aus der Datenbank zu kommen (sei es Export, Dump...). Die vorrangige Frage dürfte daher sein: Sind es seine Daten und hat er ein Recht auf ihre weitere, ungehinderte Nutzung? Oder: Gehören alle Daten dem Softwarelieferanten, auch wenn sie vom Kunden erfasst wurden? |
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Das mit dem Passwort hatte ich auf eine, wie auch immer geartete Oberfläche bezogen.
Wenn der Kunde da mitgespielt hat, .................. Die Daten, auch die "berechneten", gehören dem Kunden, und wenn er darauf zugreifen kann ist auch alles in Ordnung. (In dem Rahmen der durch die Funktion der DB vorgegeben wird. Fehlt die Exportfunktion, Pech gehabt) Wie gesagt, da saßen zwei Vollkaufleute am Tisch, die sollten eigentlich wissen was sie tun. So nebenbei, wer hat eigentlich die DB gepflegt? Da sollten doch wohl Patches etc. eingespielt worden sein? Gruß K-H |
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