Delphi-PRAXiS

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-   -   Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler? (https://www.delphipraxis.net/200384-artikel-17-ehemals-artikel-13-welche-vorteile-haben-softwareentwickler.html)

Bünni 15. Apr 2019 21:03

Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Artikel 13 oder wie er jetzt heißt Artikel 17 ist nun offiziell abgesegnet und die technischen Ideen müssen bis in 2 Jahren umgesetzt werden.
Kurz gefragt: profitieren Softwareentwickler auch von dieser Regelung? Besonders Freeware-Entwickler deren Arbeit ohne Gnade von dubiosen und unseriösen Downloadportalen ohne zu fragen angeboten wird?

Gausi 16. Apr 2019 09:02

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Wieso sollten Freeware-Entwickler, die das dann ja eher als Hobby betreiben, davon profitieren? In der ganzen "Reform" ging es doch in erster Linie um die Interessen der Verwertungsgesellschaften. Die Urheber kommen da doch nur am Rande vor, bzw. wurden im Verlauf der Entwicklung weiter an den Rand gedrückt (Stichwort "total buy out"). Für den kleinen Software-Entwickler bringt der Artikel 13/17 imho gar nichts. Sowas wie OpenSource oder Freeware kommt da ja auch gar nicht vor. Schau dir doch alleine mal an, welche Vorstellung von "Urheber" und "Urheberrecht" der Herr Voss so hat. Das hat weder was mit der juristischen Realität zu tun, noch besonders viel mit der Realität der "Kreativen".

Etwas wie "Notice and take down" war schon früher möglich, zumindest auf seriösen Portalen. Und die unseriösen - glaubst du wirklich, dass sich irgendein Domaininhaber in Ganzweitfortistan darum schert, was in der EU für komische Gesetze gelten? Und wenn du bei der Entwicklung eine der gängigen Open-Source-Lizenzen verwendest: Die schließen ja in der Regel gar nicht aus, dass Dritte deine Werke zum Download anbieten, und einem dabei ein 100€-Abo als Premium-Dienstleistung (z.B. "extra-sicherer-Download per Blockchain-Bytes mit KI-gesicherter Performance-Optimierung" oder so) aufdrücken.

Einzig die Entwickler von Uploadfil.. -äh- Erkennungssoftware könnten profitieren. Wobei da auch eher die unseriösen. Denn die seriösen wissen, dass dieser ganze KI-Quatsch in dem Kontext eher schlecht als recht funktioniert. :stupid:

mkinzler 16. Apr 2019 09:08

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Der Effekt geht eher in die andere Richtung. Die Portale, welche bisher ein "Self-Publishing" erlaubten, werden diese Funktion nicht mehr anbieten. Diese werden sich auf Verträge mit den Verwertungsgesellschaften beschränken. Für die Urheber bleiben so nur noch Krümel des Kuchens.

MichaelT 16. Apr 2019 10:36

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Softwareentwicklung ist überhaupt nicht am Radar. Meiner Ansicht nach läuft das ganze auf eine Art GEZ Gebühr für Internetzugriff raus und damit bleibt die Frage verbunden, ob man überhaupt noch auf ein Urheberrecht kann verzichten.

Für Softwareentwicklung heißt das, dass die 'Funktion' des 'Copyrights' welche bei uns in Europa gesplittet war/ist nurmehr sehr beschränkt resp. gar nicht mehr im Sinne eines 'kleinen Patentrechts' kann gebraucht werden. Ich persönlich würde das Free Modell (Free Software - nicht As in Beer) noch eher passend betrachten, da die Verwahrung im Eigentum stark mit der Absicht und Fähigkeit verbunden bleibt Software für den eigenen Gebrauch anzupassen. Alles andere wäre Besitz und damit wären wir fast in der Begriffswelt des bürgerlichen Rechts die jetzt auch schon galt.

Prinzipiell stimmt es, dass es um die Medienkopierer geht und weniger die Urheber resp. jene die das entsprechende Recht halten.

Zitat:

Zitat von Gausi (Beitrag 1430389)
Einzig die Entwickler von Uploadfil.. -äh- Erkennungssoftware könnten profitieren. Wobei da auch eher die unseriösen. Denn die seriösen wissen, dass dieser ganze KI-Quatsch in dem Kontext eher schlecht als recht funktioniert. :stupid:


Bünni 16. Apr 2019 12:15

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Zitat:

Wieso sollten Freeware-Entwickler, die das dann ja eher als Hobby betreiben, davon profitieren? In der ganzen "Reform" ging es doch in erster Linie um die Interessen der Verwertungsgesellschaften.
Mir geht es primär um die Sachlage, dass dubiose Downloadportale dann die Programme eventuell nicht mehr ohne Weiteres anbieten können oder dürfen. Ist man was das angeht nicht geschützt? Kann man sich anders dagegen schützen?

mkinzler 16. Apr 2019 12:20

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Zitat:

Mir geht es primär um die Sachlage, dass dubiose Downloadportale dann die Programme eventuell nicht mehr ohne Weiteres anbieten können oder dürfen.
Diese dürfen das eigentlich schon jetzt nicht.

Gausi 16. Apr 2019 12:51

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
"Können" werden die das weiterhin.

"Dürfen" kommt drauf an. Die meisten OpenSource-Lizenzen erlauben die Weiterverteilung, und schließen meines Wissens nach auch kommerzielles Anbieten nicht aus. Wenn jemand also ein Geschäftsmodell darauf entwickelt, dass er für die Bereitstellung eigentlich kostenloser Software eine Bezahlung verlangt, kann er das in vielen Fällen tun.

Wenn du eine selbst gebastelte Lizenz nimmst (oder einfach nur "Freeware" schreibst), darf es oft eigentlich keiner verteilen außer du. Da bei solchen Dingen aber meist kein Jurist hintersteckt, der sich im Zweifel wehrt, landen diese Programme auch oft auf unterschiedlichen Downloadportalen.

Aber wie gesagt - in der Hinsicht ändert die aktuelle Urheberrechtsreform glaube ich gar nichts. Hauptänderung ist ja auch die Verschiebung der Haftungsfrage vom User auf die Plattform. Und in den Fällen, die du beschreibst, gibt es ja meist gar keine "User", die die Urheberrechtsverletzung durch einen Upload deiner Software auf die Plattform begehen, sondern das kommt durch die Betreiber der Plattform direkt.

MichaelT 16. Apr 2019 16:10

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Es stellt sich schon die Frage, ob die nicht an einer etwaig anfallenden 'Entlohnung' aus dem Titel heraus bei dir mitschneiden.

Beim Urherberrecht scheitert die Gewichtung im Moment in der Praxis. Im Falle der AKM in Österreich wird versucht aus Playlisten (Logs) und auch aus Abspielanlagen Listen zu ziehen welcher Titel wie oft gespielt wurde. Dafür müssten die aber im Falle der Verwendung im Rahmen der Privatsphäre im Haushalt die gespielten Titel zumindest sammeln.

Das Mapping ist eher schwierig. Es gibt eigene kostenpflichtige Verzeichnisse (CDs ala Herold oder Gelbe Seiten) in denen vermerkt steht welches Lied, welcher Musiker, ... usw.

Die Datenbanken selbst sind so geschissen aufgebaut, dass man sie nicht wirklich leicht verbinden kann und damit nur über das auf der CD mit ausgegebene Programm. Stand vor 10 Jahren ca. Seit dem beschäftige ich mich mit dem Thema nicht mehr.

Zitat:

Zitat von Bünni (Beitrag 1430406)
Zitat:

Wieso sollten Freeware-Entwickler, die das dann ja eher als Hobby betreiben, davon profitieren? In der ganzen "Reform" ging es doch in erster Linie um die Interessen der Verwertungsgesellschaften.
Mir geht es primär um die Sachlage, dass dubiose Downloadportale dann die Programme eventuell nicht mehr ohne Weiteres anbieten können oder dürfen. Ist man was das angeht nicht geschützt? Kann man sich anders dagegen schützen?


TigerLilly 17. Apr 2019 09:10

AW: Artikel 17 (ehemals Artikel 13): welche Vorteile haben Softwareentwickler?
 
Es werden Urheberrecht, Copyright und Verwertungsrecht gerne vermischt. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, Copyright (=Weitergabe) und Verwertung (=Geld verdienen) schon.

Die Urheberrechtsnovelle möchte die Inhaber der Urheberrechte schützen, was grundsätzlich eine gute Idee ist, aber leider problematisch umgesetzt wurde. Klassische Softwareentwickler sind da eher nicht betroffen, das zielt doch viel mehr in den Bereich Medien.


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