Delphi-PRAXiS
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haentschman 8. Jan 2020 07:05

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Moin...8-)
Zitat:

Den QR Code im Kundendisplay anzuzeigen, ist aber gefährlich. Die Leute hinter Dir in der Schlange könnten den ja auch scannen....
...wen intessiert dein Bon... :gruebel: Nichts auf der Welt ist sicher...außer der Tod. :wink:

MyRealName 8. Jan 2020 07:16

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Könnte man denn nicht jede Transaktion in der Datenbank mit einer Prüfsumme verbinden, die aus den eigentlichen Daten (Total, Mwst-Wert etc.) und dem Hash der vorhergehenden Transaktion besteht. Smot wurde jede Manipulation sofort auffallen, sofern sie nicht von der Software selbst vorgenommen wird (aber da kann man ja eh nichts machen). Auch gegen das Nicht-Eingeben der Daten in die Kasse kann man ja nichts machen

hhcm 8. Jan 2020 07:30

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
So ähnlich ist es bei der RKSV.

Es wird in der EU alles geregelt (Salamischeibengröße, Krümmungsgrad von Bananen) aber bei so etwas wichtigem darf wieder jeder seine eigene Suppe Kochen.

Daniel 8. Jan 2020 07:42

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Zitat:

Zitat von MyRealName (Beitrag 1454584)
Könnte man denn nicht jede Transaktion in der Datenbank mit einer Prüfsumme verbinden, die aus den eigentlichen Daten (Total, Mwst-Wert etc.) und dem Hash der vorhergehenden Transaktion besteht.

Klar, im Prinzip arbeitet die TSE so - das ist ja genau der Weg, der beschritten wird.

Uwe Raabe 8. Jan 2020 09:15

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Zitat:

Zitat von MyRealName (Beitrag 1454584)
Auch gegen das Nicht-Eingeben der Daten in die Kasse kann man ja nichts machen

Genau dafür gibt es ja die Pflicht zur Bonausgabe. Das erfordert ja eine Eingabe an der Kasse. Selbst wenn man an dieser Stelle (mit einer manipulierten Kasse) lediglich Fake-Bons erzeugen würde, besteht halt das Risiko, daß sich ein solcher Fake-Bon bei einer späteren Prüfung keiner Transaktion zuordnen ließe. Dann wäre der Betrug aufgeflogen. Von einer Überprüfung der (manipulierten) Kasse mal ganz abgesehen.

Als Finanzamt würde ich also bei geeigneten Kandidaten z.B. schon mal die weggeworfenen Bons einsammeln oder Probekäufe machen (lassen), scannen (wegen Ausbleichens und so) und die Daten für die nächste Prüfung zur Seite legen. Sollten sich dann Ungereimtheiten ergeben, kann zumindest die komplette Buchführung verworfen und die Steuerschuld geschätzt werden. Auch eine Anzeige wegen Steuerbetrugs steht dann sicher im Raum.

himitsu 8. Jan 2020 12:55

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Aber dann würde doch auch die Anzeige in der Anzeige reichen, dass gebucht wurde, selbst wenn kein Bon gedruckt würde.
Ob man als Kunde (Testkäufer) nun den Bon bekommt oder sieht dass die Buchung statt fand, macht dann doch auch keinen Unterschied, wenn man sowieso keinen Bon haben wollte und denn dann vernichtet.

Uwe Raabe 8. Jan 2020 13:18

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Zitat:

Zitat von himitsu (Beitrag 1454612)
Aber dann würde doch auch die Anzeige in der Anzeige reichen, dass gebucht wurde, selbst wenn kein Bon gedruckt würde.

Ja, das sehe ich auch so. Es muss halt möglich sein, zu Prüfzwecken den Bon entweder zusätzlich noch auszudrucken oder anderweitig zu speichern. Das genau wurde ja in dem verlinkten Beitrag beschrieben. Hier noch ein weiterer Artikel dazu: Papierloser Bon gefragt

Frickler 8. Jan 2020 13:24

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Zitat:

Zitat von Uwe Raabe (Beitrag 1454589)
Zitat:

Zitat von MyRealName (Beitrag 1454584)
Auch gegen das Nicht-Eingeben der Daten in die Kasse kann man ja nichts machen

Genau dafür gibt es ja die Pflicht zur Bonausgabe. Das erfordert ja eine Eingabe an der Kasse. Selbst wenn man an dieser Stelle (mit einer manipulierten Kasse) lediglich Fake-Bons erzeugen würde, besteht halt das Risiko, daß sich ein solcher Fake-Bon bei einer späteren Prüfung keiner Transaktion zuordnen ließe. Dann wäre der Betrug aufgeflogen. Von einer Überprüfung der (manipulierten) Kasse mal ganz abgesehen.

Als Finanzamt würde ich also bei geeigneten Kandidaten z.B. schon mal die weggeworfenen Bons einsammeln oder Probekäufe machen (lassen), scannen (wegen Ausbleichens und so) und die Daten für die nächste Prüfung zur Seite legen. Sollten sich dann Ungereimtheiten ergeben, kann zumindest die komplette Buchführung verworfen und die Steuerschuld geschätzt werden. Auch eine Anzeige wegen Steuerbetrugs steht dann sicher im Raum.

Die Kasse macht folgendes: sie zeichnet den ganzen Vorgang temporär auf, incl aller Tastendrücke und Zeitabstände zwischen den Tastendrücken. Will der Kunde den Bon nicht, vernichtet der Kassierer den gleich mal; zugleich verschwindet auch der temporär aufgezeichnete Vorgang. Nimmt der Kunde den Bon, wird die temporäre Aufzeichnung "abgespult" und ordnungsgemäß per TSE registriert. Wenn das nicht gerade ein Gastronomiebetrieb ist, stimmen die auf den Bon aufgedruckten Zeiten gut genug.

Der schlaue Prüfer macht natürlich folgendes: geht raus, kommt wieder rein und sagt "ich brauch doch einen Bon" :)

Uwe Raabe 8. Jan 2020 13:32

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Ich glaube kaum, daß ein solches Kassensystem als zertifiziert durchgehen würde.

Aber ja, 100% sicher wird man es wohl nie hinbekommen. Man kann es den Betrügern nur deutlich schwerer machen.

himitsu 8. Jan 2020 13:38

AW: 146 AO Bonpflicht - elektronisch
 
Jupp, genauso kann er seine Kasse manipulieren und nach dem Drucken den Vorgang dennoch nicht speichern.

Wie schon von vielen genannt wurde, bezieht sich alles immer nur auf zertifizierte (legale) Kassen, die nicht manipuliert wurden.
Bei allem Anderen kann die Kasse machen was sie will und der Bon ist sinnlos. (da muß mit oder ohne Bon erstmal die Legalität bzw. Manipulation erkannt werden)


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