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Dejan Vu
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#35

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 18:35
]... das bei einer Auftragsarbeit die wenigsten Entwickler gerne den Quellcode rausgeben, ...
Die Frage beantwortet sich fast von selbst, wenn man sich die Intention des Vertrags vor Augen hält: Der AG muss in der Lage sein, Weiterentwicklungen an der Sache auch ohne den AN vorzunehmen. Ergo: Bei Frameworks stellt man die Kompilate (DLL, BPL, DCU) zur Verfügung bzw. packt sie ins Paket. Dokumentation (deshalb immer hübsch die API dokumentieren) ist selbstverständlich. Bei Drittanbietern könnten separate Lizenzen notwendig sein und wenn das eigene Framework verwendet wird, könnten auch hier Lizenzgebühren angebracht sein. Allerdings im Vorfeld und als Bestandteil des Endpreises. Aber ob ein Entwickler etwas gerne tut oder nicht, ist dem Recht und dem Richter ziemlich egal.

Es ist dem AG nicht zuzumuten, vom AN abhängig zu sein, denn dieser hat bei Änderungen eine Monopolstellung (würde er die Quellen für sich behalten) und Monopole entsprechen nicht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit.

Andererseits hat der AN ein gewisses Recht, seine Sache weiter zu pflegen. Daher eben die Vereinbarung, die Quellen per Escrow beim Notar o.ä. zu hinterlegen und nur im vertraglich vereinbarten Notfall dem AG zugänglich zu machen. So hat der AN die Möglichkeit, weiter Geld zu verdienen (sofern er nicht zu viel verlangt = Wucher) und der AG hat die Gewissheit, das sein Werk gut betreut wird, nämlich vom Ersteller zu marktüblichen Preisen.

Hier stellt sich nur en Detail die Frage, welche Quellcodeversion der AN dem Konkursverwalter u.U. übergeben muss. Und unter uns: Da das eh kaum einer nachprüfen kann, reicht ein kompilierfähiger Quellcode ohne nennenswerten Nutzen.
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