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jaenicke

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#26

AW: GdPDU-Schnittstelle, welche Daten sind anzuliefern

  Alt 18. Nov 2016, 10:10
Ich bin ja kein Anwalt, aber wir haben solche Fragen ja auch schon zur Genüge durch.

Wir würden Daten unzulässig verdichten durch z.B. wie in folgendem Beispiel : Ein Gast bestellt nacheinander über den Abend 3 mal ein gleiches Getränk, wenn dann später die Rechnung gezogen wird rechnet das Programm diese 3 zusammen und schreibt auf den Bon dann eben 3 Pils zu 2€ = 6 E.
Genauso wird es dann gespeichert.
Das ist korrekt, das ist nicht zulässig. Jede Buchung muss so gespeichert werden wie sie eingegeben wurde. Eine Verdichtung der Daten ist nicht zulässig. Weder direkt bei der Buchung (nur Anzahl hochzählen, ...) noch beim Abschlag (alle Buchungen einzelner Artikel zusammenrechnen, ...).

Sprich dagegen besteht meiner Meinung nach vor Gericht wenig Aussicht auf Erfolg, wenn es deshalb Probleme gibt. Das sollte natürlich trotzdem ein Anwalt anschauen, da es ja vermutlich um einiges Geld geht.
Denn durch die unzulässige Speicherung werden die Daten ja nicht gleich gänzlich ungültig.

Ein weiteres Problem für diesen Prüfer war, das die einzelnen Buchungen (nicht die Rechnungen / Bons, da war alles ok) keine lückenlose fortlaufende Nummerierung haben.
Das ist nicht vorgeschrieben. Nicht einmal für die Rechnungen.

Auch Lücken in Rechnungsnummern sind theoretisch kein Problem. Praktisch ist es für viele Prüfer dennoch ein Ansatzpunkt, wenn es eine fortlaufende Nummerierung gibt und dann Lücken vorhanden sind. Eigentlich ist der Schluss, dass deshalb etwas nicht korrekt ist, nicht zulässig.
Sebastian Jänicke
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