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arnof

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#8

AW: DSFinV_K - Belegnummer & Export

  Alt 3. Feb 2020, 09:36
Die Frage habe ich an das Bundesministerium der Finanzen geschickt. Nun die Antwort:

vielen Dank für Ihre Anfrage hinsichtlich der DSFinV-K.

Dem Bundesministerium der Finanzen obliegen in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Diese Aufgabenstellung macht es vom Umfang her leider nicht möglich, detaillierte Auskunfts- und Beratungsersuchen zu steuerlichen Sachverhalten und Fragestellungen zu beantworten.

Im Übrigen ist es mir durch die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien ausdrücklich verwehrt, Auskünfte zu Rechtfragen zu erteilen, die in einem Einzelfall von Bedeutung sein können und zu deren Entscheidung eine andere Behörde berufen ist. Nach dem Grundgesetz (Artikel 108 Absatz 2 GG) sind die Landesfinanzbehörden für die Durchführung der Steuergesetze und damit für die Beurteilung des Einzelfalls zuständig.

Allgemein bemerke ich Folgendes:

Eine Belegnummer muss nur für Vorgänge erstellt werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts des Gewinn bzw. den Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen verändern. Hierzu zählen nicht Trainingsbuchungen, Sofort-Stornierung eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs oder Belegabbrüche.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Danke für deine Info, ist hatte meine Stornofunktion schon in Beleg Abbruch umbenannt, damit man nicht mehr diskutieren muss ...

Die DSFinV-K macht mir echt zu schaffen:

Nach mehrfachem Lesen der zum Thema Stornieren und was DIE unter Stornieren verstehen bin ich zur folgenden Deutung gekommen:

"Sofortige Stornierung" ist mit TSE verboten: was ist das ? Meine Stornofunktion habe ich nun in Belegabbruch umbenannt (ist deine Antwort)

Beleg Storno(Seite 33 oben) wäre bei mir Storno vor dem Z-Bericht (Feld BON_STORNO = 1)

4.2.2 Nachträglich Stornierung: Deute ich als Stornierung nach dem Z-Bericht, so das eine Kopie als Stornobeleg angelegt werden muss und der Originalbeleg unverändert bleibt.

4.2.3 Postenstorno: im Bereich Handel, gibt es das normalerweise eigentlich nicht, wenn man sich vertan hat oder der Kunde sagt vor dem zahlen "das will ich nicht" ist das keine Stornierung. Mir fällt hier nur die Anwendung nach der Bestellung ein, d.h. Orderbon und dann wird das Bier wieder Storniert

Ob das richtig gedeutet ist weis man nicht ...

Was ist wenn man als Hersteller hier ein Sachverhalt anders umgesetzt hat (d.h. ein Prüfer sagt das ist Falsch)?
Noch ein Beispiel: wir bieten an Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen aus der Kasse zu erstellen.

An der Stelle 4.2.7 steht Lieferschein ist als Beleg abzubilden, bei Erklärung zu AVTransfer steht, hiermit können Lieferscheine abgebildet werden .... Wo wird der Lieferschein weiterverarbeitetet, das kann man als Kassenhersteller nicht wissen ....

Geändert von arnof ( 3. Feb 2020 um 09:55 Uhr)
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