Einzelnen Beitrag anzeigen

Rollo62

Registriert seit: 15. Mär 2007
3.908 Beiträge
 
Delphi 12 Athens
 
#24

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?

  Alt 20. Aug 2021, 08:44
Das deutsche Gesetz habe ich jetzt nicht im Detail gecheckt, aber in der EU-Verordnung steht Folgendes:

Zitat:
Artikel 19
Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
(1) Über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den
Artikeln 7 und 8 erforderliche Maß hinausgehende Änderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die
dem Vertrag zufolge dem Verbraucher während eines Zeitraums bereitzustellen oder zugänglich zu machen sind, können
vom Unternehmer vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Vertrag gestattet eine solche Änderung und enthält einen triftigen Grund dafür;
b) die Änderung ist für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden;
c) der Verbraucher wird in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt und
d) in den in Absatz 2 genannten Fällen wird der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus mittels
eines dauerhaften Datenträgers über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und über sein Recht, den Vertrag gemäß
Absatz 2 zu beenden, oder über die Möglichkeit, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 4
unverändert beizubehalten, unterrichtet.
allerdings auch

Zitat:
Artikel 22
Zwingender Charakter
(1) Vertragsklauseln, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des
Verbrauchers ausschließen
, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer
die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat
oder bevor der Unternehmer dem
Verbraucher die Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Artikel 19 zur Kenntnis gebracht
hat, sind für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, diese Richtlinie bestimmt etwas anderes.
(2) Diese Richtlinie hindert den Unternehmer nicht daran, dem Verbraucher Vertragsbedingungen anzubieten, die über
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.
Ich würde denken dass man in dem Vertrag sehr klar auf mögliche Kompatibilitätsprobleme hinweisen sollte,
weil dass die Bedingung ist, siehe oben.
Schreibt man gar nichts dazu ist man der Gear....te.

Ich denke man sollte Folgendes machen:
  • detailiert die Betriebssysteme und OS prüfen, festlegen, und vielleicht in einer Liste führen,
    um die Kompatibilität nachzuweisen.
    Je detaillierter desto besser, um zukünftige Inkompatibilitäten direkt auszuschliessen
  • Der "Nachweis" das es zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns funktioniert, kann ja eigentlich nur mit möglichst vielen verschiedenen Test-Geräten gemacht werden.
  • Im Vertrag z.B. deutlich auf diese tagesaktuelle Kompatibilitäts-Liste hinweisen, und auch klar schreiben das sich Vertragsbestandteile durch zukünftige Inkompabilitäten der QS ändern könnten, und geringfügige Vertragsbestandteile entfallen können.
  • Im Vertrag, falls möglich, detailliert auflisten und auf kritische Funktionen konkret eingehen die nicht im Bereich der App liegen (Fingerscanner, Barcode, Videoausgang, Netzwerkzugang - qualität, etc.).
  • Im Vertrag auch auf Inkompatibilitäten durch Drittsoftware, Virenscanner, Firewalls, fehlende Netzzugänge, etc. hinweisen
  • Im Vertrag auch auf mögliche Gesetzesänderungen eigehen, wie DGSVO, dass die Funktionen gemäß geltender Gesetze bereitgestellt werden, und bei Änderung der Gesetzeslage sich Teilfunktionen verändern könnten
  • Im Vertrag darauf hinweisen das sich die Beschaffenheit geringfügiger Funktionen gemäß der der technischen Entwicklung verändern und anpassen könnte (technische Änderungen vorbehalten)
  • Im Vertrag deutlich auf die Updatepflicht hinzuweisen
  • Ordentliche Bedienungsanleitungen zur Verfügung stellen
  • In der Software Selbsttest-Funktionen einbauen, auch um als "Nachweis" für mögliche Probleme in der Umgebung des Users zu dienen

Ich meine man muss auf jeden Fall die obigen Punkte vor Inverkehrbringen deutlich ansprechen und reinschreiben.
Wenn man das nicht macht ist man automatisch voll in der Haftung, denke ich, und hat dann gar keine Chancen/Argumente zu erklären warum etwas nicht so funktioniert wie es soll.
Auch die Definition was wichtig und was geringfügig ist sollte man möglichst vorher klar definieren,
z.B. in dem man die "Hauptfunktiopnen" klar benennt, und genauso unwichtige "Features" der Software als nice-to-have.

Selbst wenn alle diese Argumente später einkassiert werden sollten, so hat man zumindest eine Chance das kritische Verhalten besser zu erklären, und vielleicht nachzuweisen das es durch "höhere Gewalt" bedingt ist.
Ausserdem hat man die Bestimmung was wesentlicher Vertragsbestandteil ist deutlicher festgelegt, das ist besser als wenn das erst aus Verbauchersicht definiert wird.

Geändert von Rollo62 (20. Aug 2021 um 08:59 Uhr)
  Mit Zitat antworten Zitat