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#134

AW: cc.KassenSichV.* - Die Unitsammlung zur Kassensicherungverordnung des BMF

  Alt 7. Dez 2022, 12:13
Hallo!
Das wäre super!
Die Abgabenverordnung vom 24.8.2022 habe ich angehängt (siehe Seite 94).
Die Info stammt von einem Steuerberater eines meiner Kunden. Hier der Text:

Zitat:
1. „Neue Schätzungsbefugnisse der Finanzämter ab 01.01.2023
Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 dem Regierungsentwurf zur Änderung der Abgabenordnung zugestimmt. Damit gelten die Änderungen bereits ab dem 01.01.2023.
Eine der gravierendsten Änderungen betrifft die „Beweiskraft der Buchführung“. Grundsätzlich sind die Buchführung und Aufzeichnungen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Nun ist gesetzlich verankert worden, dass dies nicht mehr gilt, soweit
1. Nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2. Elektronische Daten nicht nach Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden können.
Das bedeutet, dass das Finanzamt hinzu schätzen darf, wenn Sie die Kassengrundaufzeichnungen nicht im DSFinV-K Format vorlegen können.“

2. „Nur festgelegte Zahlarten dürfen gebongt werden
Die Finanzverwaltung hat die möglichen Zahlarten bei Kassensystemen durch die einheitliche Exportschnittstelle DSFinV-K 2.3 (Stand März 2022) klar geregelt. Das verwendete Kassensystem darf also ausschließlich diese „Zahlungsart-Typen“ verwenden. Sie finden alle „Zahlungsart-Typen“ inklusive Erläuterungen im angehängten PDF.
Sollten diese Zahlarten („ZAHLART_TYP“) nicht ausreichen, haben Sie die Möglichkeit die Zahlungswege zu untergliedern („ZAHLART_NAME“). Hierzu ein Beispiel: Sie verwenden die Zahlart „Kreditkarte“, möchten aber, dass die Kasse ausweist, ob der Kunde mit „MasterCard“ oder „VISA“ gezahlt hat. Beide Zahlungsarten müssen als
„ZAHLART_TYP“ = Kreditkarte hinterlegt werden. Der „ZAHLART_NAME“ kann dann mit „MasterCard“ bzw. „VISA“ betitelt werden.
WICHTIG: Die Zahlart („ZAHLART_TYP“) darf hierbei nicht verändert werden! Bitte überlegen Sie vorab, ob Sie diese Unterteilung tatsächlich benötigen, da durch jede individuelle Änderung in der Kasse die Fehleranfällig steigt. In jedem Fall empfehlen wir, bei Änderungen in Ihrem Kassensystem, Ihren Kassenaufsteller hinzuzuziehen.
Bitte überprüfen Sie Ihre Kassensysteme auf diese Zahlarten. Sollten Sie darüber hinausgehende Zahlarten in Ihrem Kassensystem haben und/oder nutzen, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Kassenaufsteller.
Alle weiteren Informationen zur DSFinV-K Schnittstelle finden Sie auch auf der Seite des Bundeszentralamt für Steuern unter: BZSt - Digitale Schnittstelle FinV-K “
Gruß
Mike
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf 409-22.pdf (3,33 MB, 34x aufgerufen)
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