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nachti1505

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Delphi 7 Enterprise
 
#1

Urheberrecht und Arbeitgeber

  Alt 18. Aug 2008, 07:46
Hallo liebe DP,

habe kürzlich einen Arbeitsvertrag in einer IT-fernen Branche unterschrieben. Da mein Chef jedoch über meine IT-Fähigkeiten im Bild ist, hat er im Arbeitsvertrag den Passus aufgenommen, dass der Arbeitnehmer neben seinen anderen Pflichten, spezifische Software erstellt.
Laut Urhebergesetz, würden dadurch ja alle Lizenzen und Rechte an den Arbeitgeber fallen.

Die Realität stellt sich nun so dar, dass ich zwar für das Unternehmen Software designe und entwickle, dieses jedoch hauptsächlich in meiner Freizeit und @home. Habe aus diesem Grund den folgenden Vertrag für Chef und mich aufgesetzt, mit der Bitte an euch, da mal drüber zu schauen und evt. Anregungen zu geben. ICH WÜNSCHE KEINE RECHTSBERATUNG!

Zitat:
Zusätzliche Urheberrechtsvereinbarung nach §69b UrhG

zwischen

.................
(im Folgenden AG)

und

.................
(im Folgenden AN)

§1 Nutzungsrecht im Sinnes dieses Vertrages bezeichnet nach §31 UrhG ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist weder räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt.

§2 Der AN entwirft, implementiert und wartet Computerprogramme in Zusammenarbeit mit dem AG, wofür der AN die betriebliche Ausrüstung und seine Arbeitszeit nutzt.

§3 Zusätzlich entwickelt und implementiert der AN in §2 genannte und weitere Computerprogramme auch in Heimarbeit mittels privater Ausstattung.

§4 Aufgrund §2 und §3 halten sowohl AN, als auch AG ein Nutzungsrecht nach §1 an allen, im Rahmen des Dienstverhältnisses (§2), entstandenen Computerprogrammen. AN und AG sind zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnissen an allen Computerprogramm nach §2 berechtigt.

§5 Das einfach, nicht-ausschließliche Nutzungsrecht verbleibt nach Beendigung des Dienstverhältnisses sowohl beim AN, als auch beim AG.

§6 Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.
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