Delphi-PRAXiS
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-   -   Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen? (https://www.delphipraxis.net/208494-wie-mit-neuer-update-pflicht-fuer-software-ab-01-01-2022-umgehen.html)

jaenicke 19. Aug 2021 15:51

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Zitat:

Zitat von Harry Stahl (Beitrag 1493724)
Ferner ist es nicht einzusehen, dass ein privater MS-Word-Käufer ein Recht auf Updates hat, aber ein gewerblicher Käufer nicht. Das dürfte sich auch ganz schnell ändern...

Es geht um Verbraucherschutz. Und den gibt es nun einmal nur für Verbraucher. Deshalb kann man in gewerblichen Verträgen auch Ausschlussklauseln einfügen, die bei Privatkunden verboten wären.

Uwe Raabe 19. Aug 2021 16:12

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Zitat:

Zitat von Harry Stahl (Beitrag 1493724)
Ich denke, da wird man sich nicht lange drauf ausruhen können, denn für die Verkäufer ist es schwierig Updates liefern zu können, daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Verpflichtung auch auf den Hersteller ausgeweitet wird.

Da hast du mich vielleicht missverstanden. Ich verkaufe keine Software an Händler, die sie dann an private Endverbraucher weiterverkaufen, wo dieses Gesetz wirken würde. Meine Software ist ausschließlich für den gewerblichen Einsatz gedacht. Dort gelten andere Regeln.

Harry Stahl 19. Aug 2021 17:08

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Zitat:

Zitat von Uwe Raabe (Beitrag 1493727)
Zitat:

Zitat von Harry Stahl (Beitrag 1493724)
Ich denke, da wird man sich nicht lange drauf ausruhen können, denn für die Verkäufer ist es schwierig Updates liefern zu können, daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Verpflichtung auch auf den Hersteller ausgeweitet wird.

Da hast du mich vielleicht missverstanden. Ich verkaufe keine Software an Händler, die sie dann an private Endverbraucher weiterverkaufen, wo dieses Gesetz wirken würde. Meine Software ist ausschließlich für den gewerblichen Einsatz gedacht. Dort gelten andere Regeln.

Ja, das stimmt auch erst mal weiterhin ab 01.01.2022 mit der neuen Regelung. Mein Hinweis betraf aber die Vermutung, dass es eben bald (in 1-2 Jahren) auch für den gewerblichen Einsatz gelten könnte sprich dann auch B2B.

Rollo62 20. Aug 2021 08:44

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Das deutsche Gesetz habe ich jetzt nicht im Detail gecheckt, aber in der EU-Verordnung steht Folgendes:

Zitat:

Artikel 19
Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
(1) Über das zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den
Artikeln 7 und 8 erforderliche Maß hinausgehende Änderungen der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, die
dem Vertrag zufolge dem Verbraucher während eines Zeitraums bereitzustellen oder zugänglich zu machen sind, können
vom Unternehmer vorgenommen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Vertrag gestattet eine solche Änderung und enthält einen triftigen Grund dafür;
b) die Änderung ist für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden;
c) der Verbraucher wird in klarer und verständlicher Weise von der Änderung in Kenntnis gesetzt und
d) in den in Absatz 2 genannten Fällen wird der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus mittels
eines dauerhaften Datenträgers über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und über sein Recht, den Vertrag gemäß
Absatz 2 zu beenden, oder über die Möglichkeit, die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Absatz 4
unverändert beizubehalten, unterrichtet.
allerdings auch

Zitat:

Artikel 22
Zwingender Charakter
(1) Vertragsklauseln, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des
Verbrauchers ausschließen
, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer
die nicht erfolgte Bereitstellung oder die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat
oder bevor der Unternehmer dem
Verbraucher die Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß Artikel 19 zur Kenntnis gebracht
hat, sind für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, diese Richtlinie bestimmt etwas anderes.
(2) Diese Richtlinie hindert den Unternehmer nicht daran, dem Verbraucher Vertragsbedingungen anzubieten, die über
den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz hinausgehen.
Ich würde denken dass man in dem Vertrag sehr klar auf mögliche Kompatibilitätsprobleme hinweisen sollte,
weil dass die Bedingung ist, siehe oben.
Schreibt man gar nichts dazu ist man der Gear....te.

Ich denke man sollte Folgendes machen:
  • detailiert die Betriebssysteme und OS prüfen, festlegen, und vielleicht in einer Liste führen,
    um die Kompatibilität nachzuweisen.
    Je detaillierter desto besser, um zukünftige Inkompatibilitäten direkt auszuschliessen
  • Der "Nachweis" das es zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns funktioniert, kann ja eigentlich nur mit möglichst vielen verschiedenen Test-Geräten gemacht werden.
  • Im Vertrag z.B. deutlich auf diese tagesaktuelle Kompatibilitäts-Liste hinweisen, und auch klar schreiben das sich Vertragsbestandteile durch zukünftige Inkompabilitäten der QS ändern könnten, und geringfügige Vertragsbestandteile entfallen können.
  • Im Vertrag, falls möglich, detailliert auflisten und auf kritische Funktionen konkret eingehen die nicht im Bereich der App liegen (Fingerscanner, Barcode, Videoausgang, Netzwerkzugang - qualität, etc.).
  • Im Vertrag auch auf Inkompatibilitäten durch Drittsoftware, Virenscanner, Firewalls, fehlende Netzzugänge, etc. hinweisen
  • Im Vertrag auch auf mögliche Gesetzesänderungen eigehen, wie DGSVO, dass die Funktionen gemäß geltender Gesetze bereitgestellt werden, und bei Änderung der Gesetzeslage sich Teilfunktionen verändern könnten
  • Im Vertrag darauf hinweisen das sich die Beschaffenheit geringfügiger Funktionen gemäß der der technischen Entwicklung verändern und anpassen könnte (technische Änderungen vorbehalten)
  • Im Vertrag deutlich auf die Updatepflicht hinzuweisen
  • Ordentliche Bedienungsanleitungen zur Verfügung stellen
  • In der Software Selbsttest-Funktionen einbauen, auch um als "Nachweis" für mögliche Probleme in der Umgebung des Users zu dienen

Ich meine man muss auf jeden Fall die obigen Punkte vor Inverkehrbringen deutlich ansprechen und reinschreiben.
Wenn man das nicht macht ist man automatisch voll in der Haftung, denke ich, und hat dann gar keine Chancen/Argumente zu erklären warum etwas nicht so funktioniert wie es soll.
Auch die Definition was wichtig und was geringfügig ist sollte man möglichst vorher klar definieren,
z.B. in dem man die "Hauptfunktiopnen" klar benennt, und genauso unwichtige "Features" der Software als nice-to-have.

Selbst wenn alle diese Argumente später einkassiert werden sollten, so hat man zumindest eine Chance das kritische Verhalten besser zu erklären, und vielleicht nachzuweisen das es durch "höhere Gewalt" bedingt ist.
Ausserdem hat man die Bestimmung was wesentlicher Vertragsbestandteil ist deutlicher festgelegt, das ist besser als wenn das erst aus Verbauchersicht definiert wird.

freimatz 20. Aug 2021 08:50

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Ich bin froh um meine Festanstellung. Auf der anderen Seite mache ich noch nebenbei etwas das durch einen Verlag verkauft wird. Da bin ich erst mal raus weil B2B. Aber wenn der Verlag dann mal aufmerksam wird, was dann? Dann will er die Updates ja dann von mir haben. Mache ich ja gerne solange ich kann. Aber wenn ich nicht mehr kann oder nicht mehr bin? Wird dann z.B. meine Frau als Erbin in Regress genommen? :gruebel:

Rollo62 20. Aug 2021 08:57

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Zitat:

Zitat von freimatz (Beitrag 1493755)
Ich bin froh um meine Festanstellung. Auf der anderen Seite mache ich noch nebenbei etwas das durch einen Verlag verkauft wird. Da bin ich erst mal raus weil B2B. Aber wenn der Verlag dann mal aufmerksam wird, was dann? Dann will er die Updates ja dann von mir haben. Mache ich ja gerne solange ich kann. Aber wenn ich nicht mehr kann oder nicht mehr bin? Wird dann z.B. meine Frau als Erbin in Regress genommen? :gruebel:

Dazu vieleicht das hier:
Zitat:

Artikel 20
Rückgriffsansprüche
Haftet der Unternehmer dem Verbraucher für die nicht erfolgte oder die nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler
Inhalte oder digitaler Dienstleistungen infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person in vorhergehenden Gliedern
der Vertragskette
, ist der Unternehmer berechtigt, den oder die innerhalb der gewerblichen Vertragskette Haftenden in
Regress zu nehmen
. Welche Person der Unternehmer in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen
und Bedingungen für die Geltendmachung der Rückgriffsansprüche bestimmt das nationale Recht.

freimatz 20. Aug 2021 09:51

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Danke für die Info.
Also nix mit "ich bin raus" :roll::wall::kotz:

haentschman 20. Aug 2021 10:37

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Moin...:P

Und was ist mit Software die in den Bedingungen beim Kauf als "as is/wie es ist" gekennzeichnet ist?

jaenicke 20. Aug 2021 10:57

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Zitat:

Zitat von haentschman (Beitrag 1493758)
Und was ist mit Software die in den Bedingungen beim Kauf als "as is/wie es ist" gekennzeichnet ist?

Das dürfte dann wohl nicht mehr erlaubt sein, sonst wäre das Gesetz ja witzlos.

haentschman 20. Aug 2021 11:00

AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
 
Zitat:

sonst wäre das Gesetz ja witzlos.
...da gibt es einige. :roll: Aber interessant wäre es ja trotzdem...


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