Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
Ich wollte mal fragen, ob Ihr Euch schon überlegt habt, wie Ihr mit der neuen Update-Verpflichtung bei Verkäufen von Software an Privatanwender umgehen wollt?
Nach dem Gesetz "zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" (https://www.bundestag.de/dokumente/t...lemente-846944) sind die Verkäufer (u.a.) von Software verpflichtet Updates für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, wobei es schon Stimmen gibt, die sagen, 5 Jahre sei ein angemessener Zeitraum. Ich frage mich, wie Apple oder Google (als Verkäufer) der Apps das regeln werden (die Verpflichtung auf die Entwickler übertragen, evtl. schon geschehen)? Es stellt sich die Frage, ob man bei dieser Sachlage die Preise ändern muss oder auch evtl. das Vertriebsmodell (statt verkaufen, vermieten)? Also, wenn sich jemand schon ein paar schlaue Gedanken dazu gemacht haben sollte, wäre ich für ein paar Hinweise dankbar. Die Frage wird letztlich jeden betreffen, der Software selber als Verkäufer an Private verkauft, aber auch Reseller (z.B. EDV-Buchversand), denn diese Verkäufer müssen sich jetzt alle überlegen, wie sie ihren Verpflichtungen nachkommen wollen, die benötigten Updates an die Käufer auszuliefern... |
AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
Betrifft das B2C oder auch B2B?
Bei B2B legen ja oft explizite Vertragbestimmungen vor welche sowas regeln. |
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Erst mal nur B2C.
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Wer verkauft schon Software an Privatanwender?
Verkauft wird doch in der Regel ein nicht ausschliesliches Nutzungsrecht. Das man für Fehler in der Software in einem gewissen Zeitraum kostenlose Patches bereitstellt, sollte eigentlich normal sein. Natürlich keine Updates mit neuer Funktionalität. Was aber wenn der Anwender erwartet, dass die Software auch auf einem neuen Betriebssystem läuft (Windows 11)? |
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Die Formulierung in § 327 BGB wird lauten: "Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben." Computer-Programme und Apps sind definitiv erfasst (egal ob "Kauf", "Nutzungsrecht" oder Miete). Zu Deiner Frage: Ich würde mal annehmen, dass man bei Kauf / Miete einer Software für Windows 10 üblicherweise nicht erwarten kann, dass diese auch unter Windows 11 funktioniert. Es wird aber gefordert, Updates zu liefern, welche die üblicherweise erwartbare Nutzung weiterhin ermöglicht. Das sind nicht nur Sicherheitsaktualisierungen (das definitiv), sondern könnten nach meinem Verständnis auch Anpassungen an notwendigen Änderungen der aktuellen Betriebssystemklasse sein. Das Problem bei der ganzen Geschichte ist, dass hier noch sehr viel wenig konkret ist und einfach eine Menge Unsicherheiten bringen wird. Wegen des eher längeren zu unterstützenden Nutzungszeitraums für Updates überlege ich halt, ob ich auf ein Mietmodell, also jährliche Nutzungsgebühr umsteige, da denke ich mir, dass man die entstehenden Kosten besser im Griff behalten könnte. |
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Hier gibt es dazu auch ein Video vom WBS-Anwalt Solmecke:
https://www.youtube.com/watch?v=yaOsnMC97UI&t=2s Er fokussiert zwar stark auf digitale Produkte, aber Software und digitale Dienstleistungen (über Webseiten) streift er dann auch. Also dass mit der Update-Pflicht ist ja mit u.U. nicht wirklich überschaubaren Verpflichtungen in der Zukunft verbunden. Deswegen komme ich immer mehr zu der Überzeugung, auf ein jährliches Mietmodell umzuschwenken. Alternativ evtl. auch noch ( vielleicht auch nur für eine Übergangszeit) Kauf anzubieten - dann aber eben mit der reinen Updatepflicht, also nur Sicherheitsupdates bzw. Funktionsupdates, welche die weitere Nutzbarkeit der Software sicherstellt. Aber eben keine neuen Features, die gibt es dann nur im Abbo-Modell (bislang gab es bei mir während einer ganzen Versionsnummer (z.B. 1.x bis 1.99 sowohl Korrekturen als auch neue Feautures kostenlos). Das würde natürlich auch eine Art parallele Weiterentwicklung der Software einmal mit Sicherheitsupdates und Funktionsupdates sowie ein andermal zusätzlich mit neuen Features erforderlich machen. Da muss man sich vorab mal genau überlegen, wie sowas sinnvoll zu managen sein wird. Und, habt Ihr Euch evtl. in der Zwischenzeit schon Gedanken gemacht? Ab 1.1.2022 wird es uns alle treffen, allzuviel Zeit bleibt nicht mehr, um sich drauf einzustellen (z.B. evtl. Vertragsbestimmungen für das Abbo-Modell rechtssicher gestalten, etc)... |
AW: Wie mit neuer Update-Pflicht für Software ab 01.01.2022 umgehen?
Sicherheitsupdates bzw. Patches für Fehler sind mit einem Versionskontrollsystem eigentlich kein so grosser Aufwand.
Man legt sich einfach einen Release-Zweig für jede unterstützte Version an. Sicherheitspatches werden dann (möglichst ohne größere Änderungen) in alle Release-Zweige übernommen. Dann für jedes Release einmal Kompilieren. Falls inzwischen mit anderen Komponenten oder einer neueren Entwicklungsumgebung gearbeitet wird, kann man sich zum kompilieren älterer Versionen auch eine eigene virtuelle Maschine anlegen. Nach meiner Erfahrung treten die meisten Fehler in der neuesten Version auf. Es bietet sich an für alle Neuerungen eine Art BETA-Version zu führen, die nur Anwender belommen, die diese Features auch brauchen. Am wichtigsten ist, Patches möglichst ohne grossen Aufwand sowohl für den Entwickler als auch für den Kunden schnell zum Anwender kommen. |
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Ich habe mich damit noch nicht wirklich beschäftigt, aber: Gilt diese Pflicht nicht nur gegenüber privaten Kunden? Also nicht gegenüber Firmen? Das würde vermutlich für die meisten von uns bedeuten, dass sie nicht betroffen sind.
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Naja, ein gutes Beispiel ist doch Emba selbst: Fehler werden zwar behoben, aber eben fast nur in neuen Versionen. In gerade aktuellen Versionen werden doch nur die wirklich brennenden Probleme behoben. Da bin ich mal gespannt, ob sich durch diese Richtlinie etwas daran ändert. Und egal ob ABO oder Kauf der Software, nach dem neuen Gesetz müssen beide Arten mit Korrekturen(=Updates) beliefert werden (der Zeitraum ist aber wohl noch nicht festgelegt), um ein fehlerfreies Funktionieren zu gewährleisten...schaunmermal, wie das dann gehandhabt wird.
Die weitere Frage: was ist, wenn ich ein ABO beende...müssen dann trotzdem weiterhin Updates geliefert werden, da Fehler ja korrigiert werden müssen? Das wird interessant... Hartmut |
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Kommt drauf an...
Bei Embarcadero gibt es ja nun auch nur noch das Abo, womit aber bloß die Erlaubnis für den Erhalt von Updates und Upgrades vertrieben wird, aber die Software selbst ist unbegrenzt. (OK, abgesehn von der letzten Community-Edition, welche nach Ablauf nicht mehr geht) |
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Ich habe mit anderen gerade über das Thema gesprochen. Der Tenor war da, dass die meisten schlicht ihre Software nur noch mit einer Update-Subscription über 5 Jahre anbieten und den Preis dafür als "zwangsweise enthalten aufgrund von Gesetz XY" ausweisen würden. Auf diese Weise gibt es nur ein Softwarepaket, damit niemand sagen kann, dass diese Updates gar nicht wie vorgeschrieben im Produkt selbst enthalten sind. Aber in den Details sieht man eben den jetzigen Preis genauso wie den Aufschlag durch das Gesetz.
Der Aufwand mehrere zusätzliche Versionen zu pflegen fällt dann weg. Allerdings ist die Frage, ob das wirklich für Software gilt, denn da steht: "Update-Pflichten für Verkäufer digitaler Geräte" und "So müsse der Verkäufer etwa dafür sorgen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. Bei Kaufverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, soll die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden." Ich lese nichts von einer Updatepflicht für rein digitale Elemente, sondern nur von Geräten und Sachen mit digitalen Elementen, die ohne diese nicht mehr funktionieren (sprich eine Software, die z.B. für den Datenzugriff auf einen MP3-Player früher mal erforderlich war). |
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https://dserver.bundestag.de/btd/19/276/1927653.pdf Zitat:
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Wer hat denn die die Zeit zum Lesen solcher "Dokumente"? ...Und das Verstehen der Selben?
Beispiel (Auszug); Zitat:
Telefon Rechtsanwalt: 01234 654987 (100€ je Stunde) :kotz: |
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Da hast du Recht, danke. Da hatte ich wohl ein falsches Dokument gefunden. Das war deutlich kürzer, vermutlich war es dann nur ein Entwurf.
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Nur Juristen kommen auf solche Formulierungen und nur Juristen kommen darauf auch noch das letzte Wörtchen umzudrehen, nur damit der Sinn eines Gesetzes für die Vergehen ihres Mandanten ausgehebelt wird, egal wie schuldig derjenige ist. |
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Das deutsche Gesetz habe ich jetzt nicht im Detail gecheckt, aber in der EU-Verordnung steht Folgendes:
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weil dass die Bedingung ist, siehe oben. Schreibt man gar nichts dazu ist man der Gear....te. Ich denke man sollte Folgendes machen:
Ich meine man muss auf jeden Fall die obigen Punkte vor Inverkehrbringen deutlich ansprechen und reinschreiben. Wenn man das nicht macht ist man automatisch voll in der Haftung, denke ich, und hat dann gar keine Chancen/Argumente zu erklären warum etwas nicht so funktioniert wie es soll. Auch die Definition was wichtig und was geringfügig ist sollte man möglichst vorher klar definieren, z.B. in dem man die "Hauptfunktiopnen" klar benennt, und genauso unwichtige "Features" der Software als nice-to-have. Selbst wenn alle diese Argumente später einkassiert werden sollten, so hat man zumindest eine Chance das kritische Verhalten besser zu erklären, und vielleicht nachzuweisen das es durch "höhere Gewalt" bedingt ist. Ausserdem hat man die Bestimmung was wesentlicher Vertragsbestandteil ist deutlicher festgelegt, das ist besser als wenn das erst aus Verbauchersicht definiert wird. |
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Ich bin froh um meine Festanstellung. Auf der anderen Seite mache ich noch nebenbei etwas das durch einen Verlag verkauft wird. Da bin ich erst mal raus weil B2B. Aber wenn der Verlag dann mal aufmerksam wird, was dann? Dann will er die Updates ja dann von mir haben. Mache ich ja gerne solange ich kann. Aber wenn ich nicht mehr kann oder nicht mehr bin? Wird dann z.B. meine Frau als Erbin in Regress genommen? :gruebel:
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Danke für die Info.
Also nix mit "ich bin raus" :roll::wall::kotz: |
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Moin...:P
Und was ist mit Software die in den Bedingungen beim Kauf als "as is/wie es ist" gekennzeichnet ist? |
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Also betrifft jetzt ja nur gekaufte Software (mit Kaufvertrag/Rechnung) und nicht Freeware.
Das "as is" sieht man ja vor allem bei Freeware. Hmmmm, Apple verkauft seine Software nicht. Da kauft man doch nur die überteuerte Hardware und das OS gibt es gratis dazu. :stupid: |
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also wenn wesentliche Teile der Funktion erst durch die Software erziehlt werden können (was in den Verkaufsunterlagen angepriesen wird), dann ist kostenlose Software + Kauf-Hardware ( als Bundle ) doch wieder mit drin. Meiner Meinung nach ... Z.B. Handy bietet Location-Funktion an, die läuft dann nur mit einer Location Software, egal ob frei oder bezahlt. Aber Handy-Software ist eher ein schlechtes Beispiel, das ist ja Teil des OS. Interessanter wäre z.B. Garageband o.ä. Das wird normalerweise nicht mit der Handyhardware angeboten (beworben), also sollte es kostenlos, ungebundled sein. |
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Aber da der alte Mac immernoch mit alter software "funktionieren" wird,
dann ist es nicht deren Problem, wenn eine neuere Version nicht mehr drauf läuft. Mit der Alten geht es ja immernoch :stupid: |
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Hardware => PC Komponenten => OS => Treiber => Externes Zubehör => Libraries ( .NET ? ) => App => Cloud services => AWS/Azure/Google/Location service/Translation service => ... Wenn irgendwas in der Kette nicht mehr richtig funktioniert dann soll NUR der App-Hersteller in der Verantwortung sein ? Ganz richtig kann ich das nicht finden. Andererseite muss man dann nur den Teil erstatten, seit dem die App NICHT mehr läuft. Also 1.5 J OK, dann 0.5 J Problem => Erstattung Kaufpreis * 0.5 / 1.5 ? Das ist aber wohl auch zu einfach gedacht, bei allen anderen Gütern gibt es Wertverlust, etc. Irgendwie haben sich da wieder die Bürokraten zusammen mit Apple, Google und Telekom was Tolles ausgedacht :stupid: Da muss man mal richtig drüber nachdenken, was das alles bedeuten kann. |
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Hallo,
falsche Rubrik, bitte verschieben in die Jobamgebote. |
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Hallo zusammen,
steht eigtl. in dem Gesetz das die Updates kostenlos sein müssen ? Gruß aus Bonn Thorsten |
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https://www.youtube.com/watch?v=dTr5AQscbcg
Autohändler haben mit der Updatepflicht ja auch ein Problem... Hier hat mal einer einen Ansatz mit einem Anwalt "öffentlich rein zur Unterhaltung" diskutiert :) Das beschriebene rechtliche Konzept der zwei zeitlich getrennten und doch verbundenen Verträge mit dem End-Kunden funktioniert so ja für beliebige Soft&Hardware Sachen. :warn: aber die sind bewusst an einigen Stellen "ungenau" geblieben, damit das jeder gegen kleinen Obulus mit (s)einem Anwalt klärt:) |
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