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bernerbaer
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#34

AW: Internetseiten auslesen & Copyright

  Alt 10. Mär 2014, 15:05
@ Sir Rufo

Ich habe keine Antwort auf meine Fragen gegeben, scheinbar bist Du der Meinung, dass sich Microsoft und Apple, ja, jeder weitere Browserhersteller strafbar machen, wenn sie einen Browser programmieren, das gestehe ich dir gerne zu - oder warum hast Du sonst meinen Beitrag zitiert? Wenn Du der Meinung bist, dass mich Microsoft anrufen muss, bevor ihrem Browser erlaubt wird meine Internetseite aufzurufen, ok - ich habe nichts dagegen. Die Frage ist doch, darf ich öffentlich zur Verfügung stehende Daten speichern? (Dass man jetzt dem TE unlautere Absichten oder sogar kriminelle Aktivitäten unterstellt ist mehr als unsachlich). Eine ganz andere Frage ist dann, wie diese Daten verwendet werden.
Wie kommst du darauf, dass ich der Meinung bin, dass da irgendwas strafbar ist, wenn mit einem Browser eine Webseite angezeigt wird? Wo habe ich das geschrieben oder auch nur ansatzweise verlauten lassen?

Wo unterstelle ich dem TE unlautere/kriminelle Absichten?

Alles was ich hier in diesem Thread schreibe ist immer in direktem Bezug zur Ausgangsfrage zu sehen.

Da ist nirgendwo die Rede von "Ich will einen Browser programmieren", "Ich will das nur für mich persönlich", ...
Da steht was von "Webseiten auslesen und verarbeiten" und "Software weitergeben" und die Frage ob damit das Copyright verletzt wird.

Und da gibt es die eine oder andere Website, die das automatische Auslesen in den AGB klar definiert hat, was zulässig ist und was nicht. Da wir also nicht wissen, von welchen Webseiten was genau gelesen und zusammengefasst/verarbeitet werden soll, kann man beim aktuellen Informationsstand nur den Rat geben, beim jedem Betreiber der Webseite um Erlaubnis zu fragen.

siehe z.B. http://www.delphipraxis.net/1246943-post7.html

Mehr habe ich nicht gesagt
Rechtliche Beratungen sind auch in Deutschland glaube ich übers Internet nicht erlaubt, ich zitiere hier einfach ohne jeglichen Kommentar und ohne jeglichen rechtlichen Hintergrund:

Zitat:
Tatsächlich haben Betreiber entsprechender Webportale auf Grundlage des virtuellen Hausrechts die Berechtigung entsprechende Vorgaben für die Nutzung der Plattform zu machen. Rechtlich verbindlich wird die jeweilige Regelung aber nur, wenn der jeweilige „Scraper“ auch unter Anerkennung der Nutzungsbedingungen registriert hat.

Ist der Zugang also ansonsten nicht beschränkt bzw. auch ohne Anmeldung möglich kommt den jeweiligen Nutzungsbedingungen ebenso wie allen weiteren einseitigen Erklärungen über von ihr gewollte Nutzungsbeschränkungen keine verbindliche Rechtswirkung für nicht registrierte Besucher der Webseite zu (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.2009; Az. 6 U 221/09).
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