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Gemeinschaftsprojekt mit mehreren Freelancern sauber abwickeln

Ein Thema von jensw_2000 · begonnen am 8. Sep 2014 · letzter Beitrag vom 10. Sep 2014
 
jensw_2000
(Gast)

n/a Beiträge
 
#29

AW: Gemeinschaftsprojekt mit mehreren Freelancern sauber abwickeln

  Alt 9. Sep 2014, 13:54
OK, danke erstmal.
Ich glaube wir haben nun erstmal vielfältigen Stoff zum Nachforschen und Klären. Der Kunde muss seine Forderungen auch noch konkret äußern.
Danach sehen wir dann weiter.

Trotzdem nochmal zur Info für alle kleineren Einzelentwickler, die sich (ggf. unnötig) gewerbesteuerpflichtig abmelden wollen oder bereits haben ...
Das Finanzamt entscheidet, ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Ich bin dort damals mit meinem Krempel hingelaufen, habe denen gesagt was ich programmiere, für welchen Kundenkreis und welchen Umfang das Ganze hat. Die haben mich problemlos als Freiberufler eingestuft.

Geschrieben steht dazu:

Kurzfassung Beschluss Bundesfinanzhof:
https://www.jurion.de/de/document/sh...18,0/0:416102?

Absatz 11 des vollständigen Urteils:

Neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Nicht erforderlich ist der Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten geführt werden, müssen diese einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475, m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit sind im Streitfall erfüllt.

Vom Anwalt interpretiert:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewe...---f99020.html
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