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Wem gehört das Programm?

Ein Thema von hanspeter · begonnen am 21. Okt 2014 · letzter Beitrag vom 22. Okt 2014
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p80286

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#1

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 12:18
Obwohl dein Aufraggeber nur teilweise bezahlt hat ist es M.E. relativ unwahrscheinlich daß die Software dir gehört. Bevor du mit dem Kunden einen neuen Vertag machst unbedingt zum Anwalt gehen.


Es entspricht zwar dem Rechtsempfinden der meisten Leute, aber Juristen sehen das etwas anders.
Ein Vertrag enthält meist zwei Leistungen, zum einen die Leistung, zum anderen die Gegenleistung. Beide sind zu erbringen.

Das mag zwar manchmal unfair oder ungerecht erscheinen aber die Gesetze sind nunmal so.
Der Gang zum Anwalt ist nie verkehrt, weil nur der die konkrete Situation richtig beurteilen kann.

Gruß
K-H
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Benutzerbild von himitsu
himitsu

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#2

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 12:48
Zitat:
Es entspricht zwar dem Rechtsempfinden der meisten Leute, aber Juristen sehen das etwas anders.
Siehe Leasing- und Ratenverträge, sowie die Mietwohnung, wo man dich auch nicht sofort rauswerfen kann.

Nur weil du nicht mehr zahlst, können die nicht sofort zu dir kommen und dir die Ware wieder wegnehmen, sondern müssen womöglich erst über das Gericht gehen.
(außer im Vertrag steht, daß die Ware bis zum entgültigen Bezahlen dem Verläufer gehört)
Ein Therapeut entspricht 1024 Gigapeut.
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Bjoerk

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Delphi 10.4 Sydney
 
#3

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 13:14
Peter, wenn im Vertag zum Beispiel steht, daß die Software nicht ohne Zustimmung deines Auftraggebers abgeändert werden darf, und du tust dies dennoch, ist das für einen Richter ein sonnenklarer Fall.

Vermutlich wird es in dem Fall darauf hinauslaufen daß der Kunde deinen Auftraggeber auf Herausgabe des Quellcodes verklagt, weil dieser die Vertragsbedingungen nicht mehr einhalten kann (Wartung der Software).
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hanspeter

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#4

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 13:38
Vermutlich wird es in dem Fall darauf hinauslaufen daß der Kunde deinen Auftraggeber auf Herausgabe des Quellcodes verklagt, weil dieser die Vertragsbedingungen nicht mehr einhalten kann (Wartung der Software).
Im Vertrag steht nur die Bereitstellung einer funktionsfähigen Firmware (Ist übrigens in Delphi geschrieben.)
So richtig ein Vertrag ist das auch nicht sondern eher einige emails. (Für die Firma habe ich schon mehrfach etwas gemacht.)
Und der Firmenchef ist unbekannt verzogen. (Nach Spanien)
Ich gehe von einer einvernehmlichen Lösung mit dem Auftraggeber aus.

Gruß Peter
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Dejan Vu
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#5

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 15:00
Die Überlassung von Quellcode ist in Deutschland i.a. implizit durch einen Werkvertrag geregelt. I.a. durch Hinterlegung bei einem Notar. Glaubt man nicht, ist aber so. Ebenso wie z.B. eine Gewährleistung, Systemdokumentation usw. Es ist so, das der Auftraggeber in der Lage sein muss, jemand anderen als den Auftragnehmer mit der Wartung und Pflege des Werkes zu beauftragen, wenn der AN z.B. tot, krank, insolvent oder zu gierig ist.

Wer als Auftraggeber natürlich so blöd ist, den Quellcode nicht zu wollen, oder dafür extra zu zahlen... der hat selbst Schuld. Na ja, der lässt sich eben gerne veräppeln. Ein guter Zug ist das aber nicht (von den Softwarebuden). Aber wer kennt sich schon aus im Dschungel der Standardverträge...

Die Frage ist, ob z.B. mit 30% der Bezahlung auch 30% des Quellcodes (bzw. der zum Zeitpunkt der Zahlung vorhandene) Quellcode dem Auftraggeber gehört. Eigentlich ja.

Wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Software vorhanden war ('bei Auftragserteilung') ist logischerweise auch keine Software und damit auch kein Quellcode vorhanden gewesen.
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Jumpy

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#6

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 16:07
Die Überlassung von Quellcode ist in Deutschland i.a. implizit durch einen Werkvertrag geregelt. I.a. durch Hinterlegung bei einem Notar. Glaubt man nicht, ist aber so. Ebenso wie z.B. eine Gewährleistung, Systemdokumentation usw. Es ist so, das der Auftraggeber in der Lage sein muss, jemand anderen als den Auftragnehmer mit der Wartung und Pflege des Werkes zu beauftragen, wenn der AN z.B. tot, krank, insolvent oder zu gierig ist.
In einem anderen Thread (bei den Jobangeboten glaub ich) schrieb jemand, das bei einer Auftragsarbeit die wenigsten Entwickler gerne den Quellcode rausgeben, weil da vieles aus über Jahre erstellten Frameworks benutzt wird, so dass vllt. nur XX% individuell für den Auftrag neu geschrieben wurde.

Wie geht man mit sowas um?
Ralph
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p80286

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6.659 Beiträge
 
FreePascal / Lazarus
 
#7

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 16:27
In einem anderen Thread (bei den Jobangeboten glaub ich) schrieb jemand, das bei einer Auftragsarbeit die wenigsten Entwickler gerne den Quellcode rausgeben, weil da vieles aus über Jahre erstellten Frameworks benutzt wird, so dass vllt. nur XX% individuell für den Auftrag neu geschrieben wurde.

Wie geht man mit sowas um?
Solange ein Vertrag nicht gegen die guten Sitten oder Gesetze verstößt, herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Deine Großmutter verkaufen ist also theoretisch nicht möglich.
Alles andere kann man regeln wie man will, ob mit Sourcen oder ohne, Gewährleistung oder nicht usw.. Wenn ein Softwarekunde auf Mitlieferung des Sourcecodes besteht und der Lieferant diesen nicht herausgeben will, dann ist kein Vertrag zustande gekommen.

Gruß
K-H
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Dejan Vu
(Gast)

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#8

AW: Wem gehört das Programm?

  Alt 22. Okt 2014, 18:35
]... das bei einer Auftragsarbeit die wenigsten Entwickler gerne den Quellcode rausgeben, ...
Die Frage beantwortet sich fast von selbst, wenn man sich die Intention des Vertrags vor Augen hält: Der AG muss in der Lage sein, Weiterentwicklungen an der Sache auch ohne den AN vorzunehmen. Ergo: Bei Frameworks stellt man die Kompilate (DLL, BPL, DCU) zur Verfügung bzw. packt sie ins Paket. Dokumentation (deshalb immer hübsch die API dokumentieren) ist selbstverständlich. Bei Drittanbietern könnten separate Lizenzen notwendig sein und wenn das eigene Framework verwendet wird, könnten auch hier Lizenzgebühren angebracht sein. Allerdings im Vorfeld und als Bestandteil des Endpreises. Aber ob ein Entwickler etwas gerne tut oder nicht, ist dem Recht und dem Richter ziemlich egal.

Es ist dem AG nicht zuzumuten, vom AN abhängig zu sein, denn dieser hat bei Änderungen eine Monopolstellung (würde er die Quellen für sich behalten) und Monopole entsprechen nicht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Unabhängigkeit.

Andererseits hat der AN ein gewisses Recht, seine Sache weiter zu pflegen. Daher eben die Vereinbarung, die Quellen per Escrow beim Notar o.ä. zu hinterlegen und nur im vertraglich vereinbarten Notfall dem AG zugänglich zu machen. So hat der AN die Möglichkeit, weiter Geld zu verdienen (sofern er nicht zu viel verlangt = Wucher) und der AG hat die Gewissheit, das sein Werk gut betreut wird, nämlich vom Ersteller zu marktüblichen Preisen.

Hier stellt sich nur en Detail die Frage, welche Quellcodeversion der AN dem Konkursverwalter u.U. übergeben muss. Und unter uns: Da das eh kaum einer nachprüfen kann, reicht ein kompilierfähiger Quellcode ohne nennenswerten Nutzen.
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